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Benutzerordnung
In der Fassung vom 1. Januar 2012
§ 1 Anmeldung
Die Anmeldung ist auf einem besonderen
Anmeldeformular jeweils zu Beginn eines jeden Kalenderjahres für
das kommende Kindergartenjahr möglich. Das Formular erhält
man im Kindergarten oder bei der Gemeinde. Die Vergabe der
Kindergartenplätze erfolgt zentral in Abstimmung mit der Gemeinde.
§ 2 Aufnahme
(1) Kinder werden grundsätzlich nach Vollendung ihres 3. Lebensjahres bis zum Beginn der Schulpflicht
aufgenommen. Die Aufnahme für Kinder unter drei Jahren erfolgt nach Absprache mit der Leitung.
(2) Kinder, die nicht in Pullach wohnen, werden nur aufgenommen, soweit freie Plätze verfügbar sind.
§ 3 Gesundheitsnachweis
Bei der Aufnahme eines Kindes in den Kindergarten ist eine
ärztliche Bescheinigung über die gesundheitliche Eignung des
Kindes zum Besuch des Kindergartens vorzulegen. Diese darf nicht
älter als 2 Wochen sein. Zusätzlich vorzulegen ist das gelbe
Kinder-Untersuchungsheft.
§ 4 Öffnungszeiten
(1) Das Kindergartenjahr beginnt am 1. September und endet am 31. August des folgenden Jahres.
(2) Der Kindergarten ist während folgender Zeiten geöffnet:
Montag bis Donnerstag 07.30 - 17.00 Uhr
Freitag 7.30 - 15.00 Uhr
(3) Bringzeit: Montag bis Freitag: 7.30 - 8.30 Uhr
(4) Abholzeit:
Offene Gruppe: Montag bis Donnerstag von 12.30 - 17.00 Uhr
Feste Gruppe: Montag bis Donnerstag von 12.30 - 14.00 Uhr und von 16.00 - 17.00 Uhr
Offene und feste Gruppe: Freitag: 12.30 - 15.00 Uhr
(5) Für Kinder, die Montag bis Donnerstag nicht bis
spätestens 17.00 Uhr, am Freitag bis 15.00 Uhr abgeholt werden,
ist pro angefangener Stunde ein Betrag von 25,00 € zu entrichten.
§ 5 Ferien
Der Kindergarten ist grundsätzlich während der
Weihnachtsferien 2 Wochen und in den Sommerferien 3 Wochen geschlossen.
Während der anderen Schulferien herrscht eingeschränkter
Betrieb. Eine konkrete Ferienplanung wird jährlich gesondert
bekannt gegeben.
§ 6 Beiträge
(1) Die monatlichen Kindergartenbeiträge für die verschiedenen Buchungszeiten betragen:
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gültig ab 01.09.2011 |
gültig ab 01.09.2012 |
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4 - 5 Stunden |
130,00 € |
135,00 € |
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5 - 6 Stunden |
135,00 € |
140,00 € |
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6 - 7 Stunden |
145,00 € |
150,00 € |
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7 - 8 Stunden |
155,00 € |
165,00 € |
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8 - 9 Stunden |
160,00 € |
170,00 € |
Geschwisterkinder erhalten bei gleichzeitigem Kindergartenbesuch eine
Ermäßigung von 5,00 € pro Monat.
Diese Beiträge werden jeweils zu Beginn des Monats im voraus per
Lastschrifteinzugsverfahren eingezogen. Die Bankverbindung des
Kindergartens lautet:
Kindergarten Isarspatzen e.V.
Kreissparkasse München
Konto 190 57 66 03
BLZ 702 501 50
Kindergartenbeiträge sind auch bei Abwesenheit in voller Höhe
zu bezahlen. Gleiches gilt für die Ferienzeit sowie bei
vorübergehender Schließung des Kindergartens infolge
höherer Gewalt.
(2) Bei Eintritt in den Kindergarten wird zusätzlich
eine Kaution in Höhe von 140,00 € fällig. Sie wird mit
dem letzten Monat verrechnet.
(3) Für das Mittagessen sind 3,70 € (ab 01.09.2012 4,20 €) pro Tag zu
entrichten. Der Gesamtbetrag wird am Monatsende von der Buchhaltung
eingezogen.
(4) Ein Versicherungsbeitrag in Höhe von jährlich 7,50
€ wird jeweils im September mit dem Kindergartenbeitrag per
Lastschrifteinzugsverfahren eingezogen.
(5) Beitragsanpassungen muss sich der Kindergarten
aufgrund möglicher Änderungen der Bezuschussungen gem.
des
BayKiBiG und der AVBayKiBiG sowie allgemeiner Kostensteigerungen
vorbehalten.
§ 7 Krankheiten
(1) Kinder, die erkrankt sind,
dürfen den Kindergarten für die Dauer der Krankheit nicht
besuchen. Erkrankungen sind der Kindergartenleitung sofort,
möglichst unter Angabe des Krankheitsgrundes mitzuteilen. Die
voraussichtliche Dauer sollte angegeben werden.
(3) Leidet das Kind an einer der folgenden ansteckenden
Krankheiten: Impetigo, Scabies, Kopfläuse im Wiederholungsfall,
Cholera, Diphtherie, Tuberkulose, Typhus, Pest, Polio, ist der
Kindergarten unverzüglich von der Erkrankung und auch von der Art
der Krankheit zu unterrichten. In diesem Fall ist am ersten Tag des
Wiederbesuches des Kindergartens ein ärztliches Attest vorzulegen.
(4) Personen, die an einer ansteckenden Krankheit leiden,
dürfen den Kindergarten nicht betreten.
(5) Über Krankheiten, die gerade im Kindergarten
herrschen, informieren wir Sie durch einen Aushang am Eingang.
§ 8 Kündigung durch Erziehungsberechtigte
(1) Eine Kündigung durch
Erziehungsberechtigte ist jeweils zum Monatsende unter Einhaltung einer
Frist von 2 Wochen zulässig.
(2) Die Kündigung bedarf der Schriftform.
(3) Während der letzten 3 Monate des
Kindergartenjahres ist eine Kündigung nur zum Ende des
Kindergartenjahres zulässig.
(4) Die Kündigung der Schulanfänger kann nur zum 31. August erfolgen.
§ 9 Ausschluss vom Besuch
(1) Ein Kind kann mit Wirkung
zum Ende des laufenden Monats unter Einhaltung einer zweiwöchigen
Kündigungsfrist vom weiteren Kindergartenbesuch ausgeschlossen
werden, wenn es
a) innerhalb des laufenden Kindergartenjahres
insgesamt mehr als vier Wochen unentschuldigt gefehlt hat,
b) wenn abzusehen ist, dass der Kindergarten den
besonderen Bedürfnissen des Kindes nicht gerecht werden kann.
Diese Entscheidung erfolgt in Absprache der Kindergartenleitung mit dem Vorstand.
(2) Zum Ende des Kindergartenjahres kann der Verein unter
Einhaltung einer Kündigungsfrist von 2 Wochen kündigen.
(3) Bei wiederholten schwerwiegenden Verstößen
gegen diese Satzung kann das Kind mit sofortiger Wirkung vom Besuch des
Kindergartens ausgeschlossen werden. Dieses gilt insbesondere für
den Fall, dass die Gebühren während der letzten 3 Monate
trotz Fälligkeit nicht entrichtet wurden.
(4) Erklärungen nach den Absätzen 1 - 3 bedürfen der Schriftform.
§ 10 Betretungsrecht
Das Betreten des Kindergartens kann
Erziehungsberechtigten untersagt werden. Anderen Personen ist das
Betreten nur mit Genehmigung gestattet.
§ 11 Kinderliste
Um die Kontakte zwischen den Kindern und den
Eltern zu erleichtern, werden jährlich Namen, Adressen,
Geburtsdatum und Telefonnummern aller Kindergartenkinder in einer Liste
zusammengestellt und an alle verteilt. Dafür ist es aus
datenrechtlichen Gründen erforderlich, dass die Eltern mit ihrer
Unterschrift zur Aufnahme ihrer Daten in diese Liste einwilligen.
§ 12 Gerichtsstand
Gerichtsstand ist München. Zusatzvereinbarungen bestehen nicht. Diese bedürfen der Schriftform.
§ 13 Inkrafttreten
Diese Ordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.
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